Wenn der Vermieter bei der Neuvermietung seiner Wohnung die neuen gesetzlichen Spielregeln missachtet und eine zu hohe Miete verlangt, kann sich der Mieter dagegen wehren. Unzulässig ist der Anteil an der Miete, der über der Grenze von 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Allerdings ist das kein Automatismus: Der Mieter muss aktiv seine Rechte einfordern. Rügt der Mieter, dass die Miethöhe unzulässig ist, kann er vom Vermieter Auskunft über die Zulässigkeit verlangen.
Was bedeutet die Mietpreisbremse für Mieter?
- Vor allem in begehrten Wohnlagen mit knappem Angebot dürfte sich der Anstieg der Mieten langsamer als bisher fortsetzen.
- Wenn Sie eine neue oder umfassend modernisierte Wohnung mieten wollen, sollten Sie sich nicht allzuviel Hoffnung auf eine Preisreduzierung machen – denn hier gilt die Mietpreisbremse nicht.
- Stellen Sie nach dem Abschluss des Mietvertrags fest, dass die Preisobergrenze überschritten wird, rügen Sie einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse und verlangen Sie von Ihrem Vermieter Auskunft über die Zulässigkeit dieser Miete. Gekürzt werden darf in solchen Fällen nur der Mietanteil, der nachweislich oberhalb der Zehn-Prozent-Grenze liegt.
Was bedeutet die Mietpreisbremse für Eigentümer?
- Sie müssen bei einer Neuvermietung darauf achten, ob der Standort der Wohnung vom Bundesland als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft ist.
- Wenn Sie eine umfassende Modernisierung durchgeführt haben, sollten Sie prüfen, ob aufgrund des Investitionsumfangs die Mietpreisbremse nicht für diese Wohnung gilt.
- Bei einer Neuvermietung in betroffenen Gebieten sollten Sie bei der Ermittlung des Mietpreises klären, ob die Obergrenze von ortsüblicher Vergleichsmiete plus maximal zehn Prozent eingehalten wird.
- Haben Sie wirksam eine Miete vereinbart, die oberhalb der Mietpreisbremse liegt, ist eine Senkung der Miete nicht erforderlich – weder im laufenden Mietverhältnis noch bei Neuvermietung.