DER MAKLERVERTRAG

Veröffentlicht am 21. August 2012
Kategorie: Für Käufer und Verkäufer

Beim Abschluss des Maklervertrages geht es darum, die Erbringung der Maklerleistung durch ein Provisionsversprechen des Auftraggebers im Erfolgsfall rechtlich abzusichern. Rechtsgrundlage des Maklervertrages ist § 652 im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Der einfache, oder “allgemeine” Maklervertrag

Er kommt in der Praxis recht selten vor, da er eine Menge Nachteile sowohl für den Auftraggeber, als auch für den Makler birgt. Bei dieser Art des Vertrages, ist der Makler nicht zum Tätigwerden verpflichtet. Er könnte also einfach nur abwarten, ob sich zufällig ein Kaufinteressent ergibt, muss sich nicht um den Verkuaf bemühen. Der Auftraggeber hingegen beauftragt den Makler nicht exklusiv für seine Immobilie, er könnte auch noch beliebig viele weitere Makler mit dem Verkauf seines Objektes beauftragen.

Was da am Ende rauskommt kann man sich vorstellen. Keiner der Makler wird sich wirklich bemühen, das Objekt zu verkaufen, denn es besteht die Gefahr sehr viel Zeit in den Auftrag zu stecken und einer der anderen Makler macht am Ende das Geschäft. Die Gefahr, das Objekt bleibt lange auf dem Markt, nichts tut sich, niemand ist wirklich verantwortlich – das tut keiner Immobilie gut.

Viele Köche verderben den Brei. Bei der Immobilienvermarktung ist es nicht anders. Stellen Sie sich vor, ein und dasselbe Objekt wird von drei verschiedenen Maklern beworben. In den Internetportalen würde das Objekt aufgrund derselben Preisangabe genau untereinander stehen, aber mit drei verschiedenen Maklern! Wenn man Pech hat unterscheiden sich die Preise auch noch marginal. Was macht das für einen Eindruck. Es verunsichert Kaufinteressenten zutiefst. Sie müssen ja Sorge haben, dass am Ende mehrere Makler eine Provision von Ihnen wollen. Nein! Käufer möchten einen vom Verkäufer autorisierten Makler, der für sie da ist und ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht.

Der einfache Alleinauftrag

Beim einfachen Alleinauftrag verzichtet der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrages auf die Einschaltung weiterer Makler, d.h. ein Makler alleine erhält den Auftrag und hat auch die Pflicht tätig zu werden. Bei dieser Form des Maklervertrages, wie auch beim allgemeinen Auftrag, hat allerdings der Verkäufer das Recht seine Immoblie “am Makler vorbei” zu verkaufen, sollte er während der Laufzeit selber einen Käufer finden. Manchmal sind es Nachbarn oder Freunde von Bekannten, die vom Verkauf erfahren und sich direkt an den Verkäufer wenden. In diesem Fall würde der Makler keine Provision erhalten.

Der Verdienst eines Maklers ist rein erfolgsabhängig, d.h. er investiert seine Arbeitskraft und Zeit und geht mit allem in Vorleistung. Seine Vergütung dafür erhält er erst, wenn es wirklich zu einem Verkauf zur Zufriedenheit der Eigentümer gekommen ist. Problematisch ist der einfache Alleinauftrag deshalb, weil sich der Makler immer die Frage stellen muss, wie wahrscheinlich es ist, einen Käufer zu finden, bevor der Verkäufer ggf. selbst einen Käufer geworben hat, und er am Ende ohne Provisionsanspruch dasteht. Die Konsequenz ist, das ein Makler bei dieser Art des Vertrages immer versuchen wird ein gesundes Mittelmaß zwischen Aufwand und Ertrag zu finden. Er wird sich nicht mit all seiner Kraft dem Verkauf der Immobilie widmen können, da die Gefahr eines plötzlichen Selbstverkaufs des Eigentümers immer gegeben ist. Keine gute Vorraussetzung für die Vermarktung einer Immobilie.

Der ” Qualifizierte Alleinauftrag”

Der qualifizierte Alleinauftrag ist sicherlich der am meisten verwendete Maklervertrag, denn nur er trägt einer guten Maklerleistung Rechnung. Der Verkäufer verpflichtet sich während der Laufzeit keine weiteren Makler einzuschalten, zusätzlich zum einfachen Maklervertrag, verpflichtet sich der Auftraggeber aber auch dazu, Interessenten, die an ihn herantreten, an den Makler zu verweisen. Der Selbstverkauf ist also ausgeschlossen.

Der Makler ist der einzige und ausschließliche Ansprechpartner für alle Belange, die das Objekt und seinen Verkauf betreffen. Vorteil für den Makler ist ganz klar, dass ihm im Verkaufsfall die Provision absolut sicher ist, unabhängig davon, auf welchem Weg der Käufer das Objekt gefunden hat. Doch auch der Verkäufer sichert sich durch diese Art des Maklervertrages die größtmögliche Sicherheit seine Immobilie schnellstmöglich und zu einem guten Preis zu verkaufen, denn nur bei dieser Vertragsart wird der Makler sich in den Verkauf hineinhängen und alles unternehmen, um einen Käufer zu finden.

Wenn man sich für den Verkauf über einen Makler entscheidet, dann sollte man dies aus Überzeugung und auch ganz tun. Dafür ist ein Makler da. Der Auftraggeber soll sich entspannt zurücklehnen können und dem Makler das Feld überlassen. Wenn man einen Handwerker zu sich bestellt, dann erteilt man ihm auch einen Auftrag über die zu erledigende Tätigkeit. Da fängt man auch nicht an mit herumzuwurschteln mit seinem Halbwissen und zahlt dem Handwerker am Ende nichts, nur weil man es vielleicht dann doch alleine geschafft hat. Das würde auch keine Branche dieser Welt akzeptieren.